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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge ist eine Einrichtung der sozialen Sicherheit und ergänzt die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV) und die obligatorische Unfallversicherung (UVG). Ihr Hauptauftrag ist es, den bisherigen Lebensstandard in angepasstem Maße zu garantieren. Dazu werden Renten ausbezahlt - Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten -, welche die AHV/IV-Renten oder jene der Unfallversicherung ergänzen. Diese Eventualitäten sind jedoch nur auf einer beruflichen Basis versichert. Die berufliche Vorsorge ist daher vielmehr eine zweite Stufe als eine Zweite Säule der sozialen Sicherheit. Denn prinzipiell können ausschließlich die beruflich aktiven Personen geschützt werden. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) macht eine Ausnahme, indem sie Tod und Invalidität zusätzlich zur Deckung durch die AHV/IV versichert.
Die berufliche Vorsorge bietet ihrerseits ebenfalls zwei Stufen des Schutzes. Die erste Stufe wird durch die obligatorische Versicherung gebildet, die durch das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eingeführt wurde. Die freiwillige berufliche Vorsorge bildet die zweite Stufe. Sie verbessert die von der BVG angebotene Vorsorge und wird vom Arbeitgeber oder von den Sozialpartnern durch Gesamtarbeitsverträge geregelt. Die berufliche Vorsorge wird durch ein Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Dank der beruflichen Vorsorge sind Angestellte mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 25320 Franken obligatorisch bis zu einem Lohnplafond von 75960 Franken (Stand 2003) versichert. Die berufliche Vorsorge deckt die Risiken des Todes und der Invalidität mit Recht auf Rente ab dem 1. Januar, der dem 17. Geburtstag folgt. Das Recht auf eine Rente oder auf Kapitalbeträge kann ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag beansprucht werden. Die Deckung endet mit dem 63. Lebensjahr für Frauen und mit dem 65. für Männer. Die berufliche Vorsorge basiert auf dem Beitragsprimat. Die Altersrente setzt sich demzufolge aus den paritätischen Ersparnissen des/der Angestellten und des Arbeitgebers sowie den angesammelten Zinsen zusammen. Ein jährlicher Mindestzinssatz von 3,25 Prozent ist garantiert. Der Beitragssatz nimmt mit dem Alter zu, was sich auf die Verkürzung der Sparperiode bezieht. Bei vollständiger Beitragszeit sollten AHV- und BVG-Renten zusammen 60 Prozent des letzten obligatorisch versicherten Lohnes ausmachen. Die Verbesserung der Altersvorsorge durch die freiwillige berufliche Vorsorge ermöglicht z.B., eine höhere Lohnsumme zu versichern oder gar eine Rente zu erhalten, die nach dem System des Leistungsprimats einen genauen Prozentsatz des letzten Lohnes ausmacht. Ebenfalls ermöglicht sie höhere Arbeitgeberbeiträge. Die berufliche Vorsorge wird durch dezentralisierte Vorsorgeinstitutionen umgesetzt. Diese werden paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden geleitet. Sie werden regelmäßig von Buchhaltungs- und Versicherungsexperten bzw. -expertinnen kontrolliert und staatlich überwacht. Unter Berücksichtigung der Risiken und der Liquiditätsansprüche verwalten die Institutionen ihr Vermögen nach Prinzipien der notwendigen Sicherheit, des Eintrags und der Umverteilung. Die Beiträge, das Vermögen und die Zinserträge sind steuerfrei. Eine obligatorische Versicherung erlaubt, die gesamten Leistungen bis zu einem bestimmten Plafond gegen Zahlungsunfähigkeit der Institution zu schützen. Verweise: AHV/IV Beitragsprimat Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Kapitaldeckungsverfahren Leistungsprimat Pensionskasse Zwangssparen Internet: Literatur:
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