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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Vormundschaftsrecht
Das im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) kodifizierte Vormundschaftsrecht (Art. 360-456 ZGB) begründet Maßnahmen, mit denen negative Folgen gewisser Schwächezustände von Personen behoben oder gemildert werden können. Es ermöglicht behördliche Eingriffsfürsorge, nötigenfalls auch gegen den Willen betroffener Personen. Vormundschaftliche Maßnahmen kommen in Betracht für Personen, die auf längere Sicht nicht in der Lage sind, selber das Erforderliche für ihr persönliches Fortkommen und die Wahrung ihrer Interessen vorzukehren. Als Gründe für vormundschaftsrechtlich relevante Schutz- und Beistandsbedürftigkeit erkennt das Gesetz im Wesentlichen Geistesschwäche und psychische Krankheit (Art. 369 ZGB), Suchterkrankung (Art. 370 ZGB) und Altersschwäche (Art. 372 ZGB). Vormundschaftliche Maßnahmen können für minderjährige Personen erforderlich sein, wenn Eltern ihre Aufgaben nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können (Art. 308, 368, 392 ZGB). Das Subsidiaritätsprinzip gebietet, vormundschaftliche Maßnahmen nur anzuordnen, wenn nicht andere Hilfestellungen die negativen Auswirkungen der Schwächezustände kompensieren, etwa Hilfestellungen der Familie und anderer Bezugspersonen, von Sozialdiensten der Kirchen und privater Institutionen sowie der staatlichen Sozialhilfe.
Vormundschaftlicher Schutz war bereits im römischen Recht institutionalisiert (tutores, curatores). Das alte germanische Recht sah die Schirmgewalt (munt) über Waisen und Gebrechliche als Aufgabe des Sippenverbandes. Vor Vereinheitlichung des materiellen Zivilrechts auf Bundesebene (ZGB von 1907) kannten die kantonalen Rechtsordnungen teils Lösungen mit Ernennung und Beaufsichtigung des Vormundes durch die Obrigkeit bzw. durch Gerichte, teils war damit ein Familienrat betraut. Die im ZGB von 1907 als Ausnahme noch vorgesehene Familienvormundschaft (Art. 362-366 ZGB) hat in der Folge keine praktische Bedeutung erlangt. Die vormundschaftliche Maßnahme besteht darin, dass die Vormundschaftsbehörde einen Vormund, Beirat oder Beistand einsetzt. Diese Amtsträger haben die Interessen der schutz- und beistandsbedürftigen Personen zu wahren. Die Aufgaben betreffen in den meisten Fällen sowohl Bereiche der persönlichen Fürsorge und Betreuung als auch solche der rechtsgeschäftlichen Vertretung und Vermögensverwaltung. In der Ausgestaltung als Vormundschaft (Art. 369-372 ZGB) bzw. Beiratschaft (Art. 395 ZGB) wird die vormundschaftliche Maßnahme mit einem Entzug der Handlungsfähigkeit (Entmündigung) bzw. einer Beschränkung derselben verbunden. Dies soll die betroffene Person davor bewahren, für sie nachteilige Rechtsgeschäfte abzuschließen. Demgegenüber schränkt die Beistandschaft (Art. 392-394 ZGB) die Handlungsfähigkeit nicht ein. Für rund 57000 erwachsene und 29000 minderjährige in der Schweiz wohnhafte Personen wurde am Jahresende 2000 eine vormundschaftliche Maßnahme geführt (ungefähr 1,2 Prozent der Wohnbevölkerung). Für erwachsene Personen wurden im Jahr 2000 rund 9200 vormundschaftliche Maßnahmen neu errichtet, wovon rund drei Viertel als Beistandschaften. Die Beistandschaft ist auch für Minderjährige die weitaus häufigste Maßnahme (Art. 308, 309 und 392 ZGB). Als weitere (nicht an ein Amt gebundene) Maßnahme definiert das Vormundschaftsrecht die fürsorgerische Freiheitsentziehung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung (Art. 397a ZGB). Mit einer Revision des Vormundschaftsrechtes (Abschluss der Arbeiten der Expertenkommission des Bundes im Jahr 2002) werden u.a. angestrebt: - die bessere Verwirklichung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch ein flexibleres Maßnahmensystem ("maßgeschneiderte" Maßnahmen); - eine neue Terminologie ohne stigmatisierende Wirkung (u.a. soll der Begriff Vormundschaftswesen durch den Begriff (zivilrechtlicher) Erwachsenenschutz ersetzt werden); - eine der Größe und Schwierigkeit der Aufgabe entsprechende Organisation. Verweise: Beistandschaft Fürsorgerischer Freiheitsentzug Kindesschutz (Maßnahmen) Kindesschutz (Teil des Kindesrechts) Literatur:
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