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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Vormundschaftsbehörde
Die Vormundschaftsbehörde ist eines der Organe zur Umsetzung des materiellen Vormundschaftsrechts, das heißt des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes. Zuständigkeit und Funktion der Vormundschaftsbehörde sind weitgehend durch das Bundesrecht definiert. Die Organisation ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen (in der deutschsprachigen Schweiz meist kommunale Verwaltungsbehörden). Mit der in Vorbereitung befindlichen Gesetzesrevision sollen von Bundesrechts wegen gewisse Mindestanforderungen bezüglich Größe und Professionalität definiert werden (regionale Fachbehörden oder -gerichte).
Die Hauptfunktionen, welche die Vormundschaftsbehörde in geordneten Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren wahrzunehmen hat, sind: - Prüfung der Voraussetzungen und Anordnung/Veranlassung der geeigneten Kindesschutz- bzw. Erwachsenenschutz-Maßnahmen in den Einzelfällen, Anpassung bzw. Aufhebung der Maßnahmen bei Änderung der Verhältnisse; - Ernennung geeigneter vormundschaftlicher Amtsträger (Vormund, Beirat, Beistand), wobei das Amt einer geeigneten Privatperson (Amtspflicht, Art. 382 ZGB) oder einer professionellen Betreuungsperson (Mitarbeitende von Sozialdiensten, Amtsvormundschaften) übertragen werden kann; Umschreibung der Aufgabenkreise der Beistände; - Beurteilung von Beschwerden gegen Amtsträger, periodische Kontrolle der Tätigkeit (Prüfung der Rechenschaftsberichte), Bestätigung im Amt bzw. Entlassung der Amtsträger. Verweise: Beistandschaft Vormundschaft Vormundschaftsrecht Literatur:
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