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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht ist eine Einrichtung des Familienrechts und stützt sich im Wesentlichen auf das Kindesverhältnis. Sie verpflichtet die Eltern dazu, für die Kosten von Erziehung und Ausbildung aufzukommen sowie erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes. Ist zu jenem Zeitpunkt die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, so dauert die Verpflichtung der Eltern weiter an, bis eine entsprechende Ausbildung in den üblichen Fristen abgeschlossen werden kann. Allerdings sind hierbei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern maßgebend, das heißt, bei geringem Einkommen oder Vermögen der Eltern ist die Unterhaltspflicht gegenüber ihren volljährigen Kindern ganz oder teilweise aufgehoben.
Im Fall einer Scheidung oder Trennung der Eltern wird der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht festgelegt, sofern keine Vereinbarung abgeschlossen und durch die Vormundschaftsbehörden genehmigt wurde. Jener Elternteil, der das Sorgerecht nicht ausübt, ist grundsätzlich zur Alimentenzahlung verpflichtet. Die Pflegeeltern unterstehen keiner Unterhaltspflicht, sondern haben Anrecht auf ein Pflegegeld. Unentgeltlichkeit ihrer Dienste ist zu vermuten, wenn es sich um Kinder von nahen Verwandten handelt oder um Kinder, welche in der Absicht ihrer Adoption aufgenommen wurden. Die Stiefeltern unterstehen keiner Unterhaltspflicht. Die Ehegatten sind allerdings dazu verpflichtet, ihren Partner in angemessener Weise darin zu unterstützen, der Unterhaltspflicht für die vor der Eheschließung geborenen Kinder Folge zu leisten. Durch das im Zivilgesetzbuch verankerte Prinzip der Verwandtenunterstützung besteht zudem eine Unterhaltspflicht in direkter auf- und absteigender Linie. Im Falle der Sozialhilfe- oder der Pflegebedürftigkeit sind Großeltern, Eltern und Kinder füreinander unterhaltspflichtig, sofern es Ihnen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Verweise: Elterliche Sorge Scheidung Verwandtschaftsrecht Literatur:
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