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Transplantationsmedizin

Transplantationsmedizin bezeichnet das chirurgische und internmedizinische Spezialgebiet, das sich mit der Übertragung von Zellen, Geweben oder Organen beschäftigt. Zu unterscheiden ist zwischen autologer und allogener Transplantation sowie Xenotransplantation. Bei der autologen Transplantation stammt das übertragene Gewebe vom gleichen Individuum (z.B. bei einer Hauttransplantation), bei der allogenen werden Organe von einem auf ein anderes Individuum übertragen (z.B. bei einer Nierentransplantation). Unter einer Xenotransplantation versteht man die Übertragung von Organen von einer anderen Spezies auf den Menschen (z.B. eines Schweineherzens).
Die ersten erfolgreichen autologen und allogenen Organtransplantationen fanden in den 1960er-Jahren statt. Seit den 80er-Jahren gehören Organtransplantationen bei Versagen von Niere, Leber und Herz zur Routinebehandlung. Dies ist Verbesserungen der Techniken und Medikamente zu verdanken. Im Jahre 2001 wurden in der Schweiz an sechs Zentren 424 Organe transplantiert (davon 247 Nieren, 88 Lebern, 38 Herzen), 1030 Personen standen auf der Warteliste, von welchen 30 verstarben.
Das größte Hindernis für die allogene Transplantation ist die Transplantatabstoßung. Der empfangende Organismus reagiert auf die fremden Zellen mit einem immunologischen Prozess, der zur Zerstörung des Transplantates führt. Für eine erfolgreiche Transplantation muss das Immunsystem medikamentös unterdrückt werden. Ebenfalls ein großes Problem für die Transplantationsmedizin ist der Mangel an Spenderorganen.
Politisch und ethisch umstritten ist vor allem die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem toten Menschen Organe für eine Transplantation entnommen werden dürfen. Bisher kam in den meisten Schweizer Kantonen die so genannte Widerspruchsregelung zur Anwendung, die das Bundesgericht ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Demnach darf ein Organ entnommen werden, wenn weder der Organspender selbst noch seine Angehörigen dagegen Einspruch erhoben haben. Davon zu unterscheiden ist die so genannte Zustimmungslösung, bei welcher eine Organentnahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Organspenders zulässig ist. Bei der so genannten erweiterten Zustimmungslösung genügt auch die Zustimmung der Angehörigen, wenn keine anders lautende Willensäußerung des Organspenders dokumentiert ist. Ebenfalls zu Diskussionen Anlass gibt im Zusammenhang mit der Organtransplantation die Defintion des Todeszeitpunkts. Um Organe transplantieren zu können, muss beim Spender auf den so genannten Hirntod abgestellt werden. Als Todeszeitpunkt gilt dabei der irreversible Ausfall der Funktionen des Gehirns und des Hirnstamms.
Im Herbst 2001 hat der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für ein Transplantationsgesetz vorgelegt. Dieser will den Handel mit Organen verbieten und sieht die Unentgeltlichkeit der Organspende vor. Zudem setzt er den Hirntod als Kriterium für die Organentnahme fest und will die erweiterte Zustimmungsregelung einführen.

Verweise: Bioethik

Internet:

  • http://www.swisstransplant.org

    Literatur:

  • Felix Largiader et al., Checkliste Organtransplantation, Thieme, Stuttgart 1999
  • Felix Largiader et al., Organallokation, Huber, Bern 1997.

    Daniel Gelzer


    Transferleistungen Travail.Suisse (ehem. Christlichnationaler Gewerkschaftsbund)