Wörterbuch
der Sozialpolitik

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Sozialhilfe (im weiteren Sinne)

Die Sozialhilfe im weiteren Sinne (i.w.S.) umfasst alle bedarfsabhängigen Sozialleistungen, die neben der Sozialhilfe im engeren Sinne (i.e.S.) von den Kantonen und Gemeinden erbracht werden. Die Sozialhilfe i.w.S. wird subsidiär zu den Sozialleistungen der allgemeinen Grundversorgung (Aufrechterhaltung eines Bildungssystems, eines Rechtssystems usw.) und den Leistungen der Sozialversicherungen erbracht. Selber ist die Sozialhilfe i.w.S. der Sozialhilfe i.e.S. vorgelagert.
Das Bundesamt für Statistik führt ein Inventar der kantonalen und kommunalen Sozialhilfe i.w.S.
Erfasst wurden alle Sozialleistungen, die bedarfsabhängig, personenbezogen und Geldleistungen sind. Nicht erfasst werden die von privaten Hilfsorganisationen erbrachten Sozialleistungen und die durch den Bund geregelten Elemente der Sozialversicherungen inklusive Ergänzungsleistungen und der gesamte Bereich des Asylwesens.
Die Bedeutung der Sozialhilfe i.w.S. hat in den letzten 20 Jahren erheblich zugenommen. Die mit der Konsolidierung des Wohlfahrtsstaates im Laufe des 20. Jahrhunderts verbundene Hoffnung, dass nachgelagerte Hilfssysteme wie jenes der öffentlichen Sozialhilfe obsolet würden, hat sich nicht erfüllt. Der Wandel der sozialen Lebensformen und des Arbeitsmarktes hat neue soziale Risikolagen und Risikogruppen hervorgebracht. Die steigende Zahl der Scheidungen, neue Familienformen (insbesondere die Alleinerziehenden), der Wandel der Rolle der Frau und die Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse führen zu Lebenslagen, die mit Armutsrisiken verbunden sind, welche von den traditionellen Sozialversicherungen nur ungenügend oder überhaupt nicht abgedeckt werden. Bei Eintritt des Risikos bleibt in solchen Fällen als letzte soziale Sicherung nur die private und öffentliche Sozialhilfe.
Die Sozialhilfe i.w.S. lässt sich in drei Gruppen gliedern. Die bedarfsabhängigen Sozialleistungen zur Sicherung der allgemeinen Grundversorgung umfassen Ausbildungsbeihilfen, die Opferhilfe, die Rechtshilfe (unentgeltliche Rechtspflege) sowie Zuschüsse an Sozialversicherungsbeiträge der AHV/IV/EO und der Krankenkasse (Prämienübernahme, Prämienverbilligung).
Die bedarfsabhängigen Sozialleistungen, welche ungenügende oder erschöpfte Sozialversicherungsleistungen ergänzen sollen, reichen von den Beihilfen und Zuschüssen zur AHV/IV und EL (inklusive Beihilfen und individueller Zuschüsse für Heimunterbringung, die so genannten außerordentlichen Ergänzungsleistungen) über die Arbeitslosenhilfen, die Geburtsbeihilfen, die Mutterschaftsbeihilfen, die Unterhaltszuschüsse für Familien mit Kindern bis zu den Beihilfen und Zuschüssen für Suchttherapien, bei Krankheit und häuslicher Pflege.
Zu den bedarfsabhängigen Sozialleistungen in Ergänzung mangelnder privater Sicherung zählen die Alimentenbevorschussung und individuelle Wohnkostenzuschüsse bzw. -beihilfen.
Der Katalog der Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe i.w.S. variiert von Kanton zu Kanton in erheblichem Ausmaß. Ebenso unterschiedlich geregelt sind die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer. Angesichts dieser markanten materiellen Unterschiede im Föderalismus der Schweiz stellt sich die Frage nach einem Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung, wie es seit langem schon in parlamentarischen Kommissionen diskutiert wird.

Verweise: Soziale Entschädigungssysteme Soziale Sicherheit (allgemeiner Begriff) Sozialhilfe (im engeren Sinne) Versorgungsprinzip

Literatur:

  • Robert Fluder, Jürgen Stremlow, Armut und Bedürftigkeit. Herausforderungen für das kommunale Sozialwesen, Haupt, Bern 1999
  • Kurt Wyss, "Sozialhilfe - eine tragende Säule der sozialen Sicherheit? Ein Überblick über die in der Schweiz ausgerichteten bedarfsabhängigen Sozialleistungen", in: info:social, Fakten zur Sozialen Sicherheit, Nr. 1, August 1999.

    Carlo Knöpfel


    Sozialhilfe (im engeren Sinne) Sozialhilfeklientinnen und -klienten