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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Arbeitsverhältnis
"Arbeitsverhältnis" als juristischer Begriff bezeichnet das mittels Arbeitsvertrag eingegangene Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien, von denen die eine (die Arbeitnehmerin) gegen Lohn der anderen (der Arbeitgeberin) während einer bestimmten oder unbestimmten Dauer ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt und sich dazu in deren betriebliche Organisation eingliedert und deren Weisungsrecht unterordnet. In der Schweiz leisten von den rund 4 Millionen Erwerbstätigen fast 90 Prozent im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Lohnarbeit.
Das herkömmliche, so genannte Normalarbeitsverhältnis hat seinen historischen Ausgangspunkt in der Fabrikarbeit des Industrialismus. Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken waren derart inhuman, dass die Gewerkschaften und der aufkommende Sozialstaat gegen diese Missstände vorgehen mussten, Erstere mithilfe von Gesamtarbeitsverträgen, der Staat zunächst mit dem Fabrikgesetz von 1877 (zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften und spezielle Arbeitsbehörden zu deren Kontrolle und Durchsetzung), dann mit der privatrechtlichen Regelung des Einzelarbeitsvertrages im Obligationenrecht (zum Teil ebenfalls zwingende Normen, welche die Vertragsfreiheit zugunsten der schwächeren Partei, das heißt der Arbeitnehmenden, einschränken). Diese Dreigleisigkeit sozialrechtlicher Absicherung des Arbeitsverhältnisses (GAV, öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz und privatrechtliche Einschränkung der Vertragsfreiheit) bildet bis heute die Grundstruktur des schweizerischen Arbeitsrechts. Der arbeitsrechtliche Schutz bezieht sich traditionellerweise auf Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit, Schichtarbeit, Sonderschutz von Jugendlichen sowie Schwangeren und Müttern, Berufskrankheiten und -unfälle sowie allgemeine Gesundheitsvorsorge (Ergonomie am Arbeitsplatz usw.), Lohnschutz, Überstundenarbeit, Ferienanspruch und natürlich Kündigungsschutz. Hinzugekommen sind in der Nachkriegszeit zahlreiche Sozialversicherungen und in den letzten beiden Jahrzehnten Spezialgesetze zu Berufsbildung, Arbeitsvermittlung und Personalverleih, Datenschutz, Mitwirkung der Belegschaft, Gleichstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie vor kurzem zur Entsendung von Arbeitnehmenden und zum Gewerbe der Reisenden. So wird das Arbeitsverhältnis insgesamt von einer Vielzahl komplex zusammenspielender Gesetze, Verordnungen und Gesamtarbeitsverträge sozialpolitisch geregelt. Trotzdem gilt bis heute der Grundsatz der Kündigungsfreiheit: Das Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit und aus einem beliebigen Grund gekündigt werden. Der gesetzliche Kündigungsschutz (Kündigungsfristen und -termine, Sperrfristen bei Krankheit und Ähnlichem und Verbot missbräuchlicher Kündigungen) erweist sich in der heutigen Zeit rasanten Wandels, verschärften Konkurrenzkampfes und abnehmender sozialer Verantwortung als schwach. Hinzu kommt, dass im Zuge von Liberalisierung, Deregulierung und Flexibilisierung der Druck auf die Normalarbeitsverhältnisse bzw. das Arbeitsrecht stark zugenommen hat, indem zum einen sozialstaatliche Schutznormen als "Standortnachteil" im internationalen wirtschaftlichen Wettbewerb kritisiert, zum andern immer mehr Arbeitnehmende in sozialrechtlich weniger geschützte atypische, häufig prekäre Arbeitsverhältnisse oder die "Scheinselbständigkeit" gedrängt werden. Verweise: Arbeitsgesetz Arbeitsvertrag Atypische Beschäftigungsformen Kündigungsschutz Normalarbeitsverhältnis Prekarisierung Literatur:
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