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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Recht auf Arbeit
Das Recht auf (Erwerbs-)Arbeit zählt wie das Recht auf Wohnung und auf Bildung zu den klassischen Sozialrechten, die auf die Absicherung existenzieller menschlicher Bedürfnisse abzielen und zusammen mit den so genannten Freiheitsrechten zu den Grundrechten gehören. Anders als die Freiheitsrechte verleihen Sozialrechte dem Einzelnen gegenüber dem Staat kein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht (z.B. auf Beschaffung oder Zurverfügungstellung von Erwerbsarbeit); das wäre mit dem liberal-marktwirtschaftlichen System unvereinbar. Sie legen aber immerhin rechtlich verbindliche Sozialziele fest, die vom Staat via Gesetzgebung und Verwaltung verfolgt werden müssen. In diesem Sinne ist das Recht auf Arbeit nun auch in die neue Bundesverfassung von 1998 aufgenommen worden: Artikel 41 Absatz 1d verpflichtet Bund und Kantone, sich dafür einzusetzen, dass Erwerbstätige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können. Damit ist dem Staat die verfassungsmäßige Pflicht auferlegt, seine Wirtschafts- und Sozialpolitik am Ziel der Vollbeschäftigung auszurichten und mit konkreten gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die Schaffung von neuen bzw. genügend Arbeitsplätzen zu fördern.
Verweise: Arbeit Arbeitslosigkeit Sozialcharta (Europäische) Literatur:
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