Wörterbuch
der Sozialpolitik

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Privatversicherungsrecht

Die Privatversicherung ermöglicht Privatpersonen und Unternehmen, für bestimmte Gefahren oder Risiken Vorsorge zu treffen, um deren finanzielle Folgen auszugleichen oder zu mildern. Die Versicherung verfolgt daher nicht Schadensverhütung, sondern die Wiedergutmachung wirtschaftlicher Nachteile.
Zweck der Privatversicherung ist, die Folgen eines eingetretenen Risikos auf die Gesamtheit der demselben Risiko ausgesetzten Personen gleichmäßig zu verteilen. Sie fasst hierzu zahlreiche Personen, bei denen sich ein Risiko verwirklichen könnte, zu einer so genannten Gefahrengemeinschaft zusammen. Jede Person bezahlt nach einem Schlüssel einen Betrag, die Prämie. Dadurch bilden sich mehr oder weniger große Kapitalien. Aus diesen werden dann jenen Personen festgelegte Versicherungsleistungen entrichtet, bei denen sich die versicherte Gefahr verwirklicht hat, das heißt im Versicherungsfall.
Charakteristisch für die Privatversicherung ist, dass das Versicherungsverhältnis im Einzelfall erst durch Abschluss eines Vertrages entsteht, der Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt. Wichtige Grundlagen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
Die Prämien werden durch die privaten Versicherungsgesellschaften in der Regel nach der Größe der versicherten Gefahr und der Höhe der vereinbarten Versicherungsleistung abgestuft, das heißt, je größer das Risiko bzw. je höher die Versicherungsleistung, desto höher die Prämie. Der Prämienbildung geht demnach eine Risikoeinschätzung (Kalkulation) voraus, die aufzeigt, was eine Versicherung innerhalb einer bestimmten Gefahrengemeinschaft voraussichtlich an Leistungen zu erbringen haben wird.
In der Privatversicherung können gegen bestimmte Gefahren versichert werden: eine Sache (z.B. Hausrat, Forderung), ein Vermögen (Aufwand oder Verlust) oder eine Person. Als Risiken sind beispielsweise Diebstahl, Haftpflicht und Tod zu nennen.
Die privaten Versicherungsgesellschaften unterstehen der Bewilligungspflicht und Aufsicht durch den Bund (vgl. insbesondere das Bundesgesetz betreffend Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Die Aufsicht konzentriert sich in erster Linie auf die Solvenz der Versicherungsgesellschaften.

Verweise: Äquivalenzprinzip Gleichwertigkeit (Grundsatz der) Sozialversicherungen (allgemeiner Begriff) Versicherungsprinzip

Literatur:

  • Moritz W. Kuhn, R. Luka Müller-Studer, Martin K. Eckert, Privatversicherungsrecht, Schulthess, Zürich 2002
  • Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Stämpfli, Bern 1995.

    Ruth Schnyder


    Privatrecht Pro Familia