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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Petitionsrecht
Artikel 33 BV regelt das Petitionsrecht, das allen die Möglichkeit bietet, sich mit Anfragen, Vorschlägen, Kritik oder Reklamationen an die Behörden zu wenden, ohne dass ihnen dadurch irgendein Nachteil erwächst. Das Petitionsrecht ist an keine bestimmte Form gebunden und kann sowohl von Schweizerinnen und Schweizern als auch von Ausländerinnen und Ausländern, sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen sowie von Minderjährigen beansprucht werden. Nicht weit von der Meinungsfreiheit und den politischen Rechten entfernt, beruht das Petitionsrecht auf der garantierten Kenntnisnahme der Petition durch die angesprochene Behörde, ohne dass Letztere jedoch näher auf sie eingehen muss. Selbst wenn das Petitionsrecht keine vergleichbaren Verpflichtungen wie die Volksinitiative oder das Referendum mit sich bringt, so ermöglicht es doch der Bevölkerung, die Beschlussfassung der Staatsorgane etwas zu beeinflussen.
Verweise: Politische Rechte Referendum Internet: Literatur:
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