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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Paritätische Kommission
Der Begriff paritätische Kommission wird häufig verwendet für Gremien, in welchen zwei (selten mehr) Gruppierungen vertreten sind, die grundsätzlich gegensätzliche Positionen vertreten. Typische Beispiele finden sich im Arbeitsrecht (gewerbliche Schiedsgerichte; früher: Schiedsgericht für Arbeitslose nach AVIG) und im Mietrecht (Schlichtungskommission für Mietstreitigkeiten).
Das Bundesgesetz für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wurde von Anbeginn an als Versicherungswerk konzipiert, welches eine echte Sozialpartnerschaft verwirklichen sollte. Als Kernstück wurde dabei das Prinzip der paritätischen Verwaltung verankert. Artikel 51 BVG spricht bereits im Titel von der paritätischen Verwaltung und auferlegt der Vorsorgeeinrichtung die Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Dabei wird insbesondere festgehalten, dass Arbeitnehmende und Arbeitgeber das Recht haben, in die Organe der Vorsorgeeinrichtung, die über den Erlass der reglementarischen Bestimmungen, die Finanzierung und die Vermögensverwaltung entscheiden, die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. Bereits 1958 wurde die Idee der Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern in Artikel 89bis Absatz 3 ZGB für Personalfürsorgestiftungen aufgenommen. Danach sind die Arbeitnehmenden nach Maßgabe ihrer Beiträge an der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung mitzubeteiligen. Das BVG brachte hier eine zusätzliche Verstärkung, indem die Mitverwaltung unabhängig von der Beitragsleistung verankert worden ist. In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer BVG-registrierten Vorsorgeeinrichtung, welche in der Regel als Stiftung organisiert ist (Art. 48 BVG), der Stiftungsrat aus gleich vielen Arbeitnehmenden und Arbeitgebervertreterinnen und -vertretern besteht. Da dieses oberste Organ häufig Entscheide von großer Tragweite für die Versicherten zu treffen hat, ist es wichtig, dass ein ausgewogenes Kräfteverhältnis besteht. Gerade in kleinen Verhältnissen darf jedoch nicht verkannt werden, dass faktisch ein Übergewicht der Arbeitgebervertretung trotz formeller Wahrung der Parität besteht. Verweise: Berufliche Vorsorge Literatur:
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