Wörterbuch
der Sozialpolitik

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Mutterschaft(sschutz)

Im weitesten Sinne umfasst der Mutterschaftsschutz die Kostendeckung für medizinische Pflege und für die Prävention, den Erwerbsersatz während dem Mutterschaftsurlaub und den Kündigungsschutz sowie eine finanzielle Unterstützung von nicht erwerbstätigen Müttern. Keine Versicherung deckt jedoch den Mutterschaftsschutz in dieser Form ab - und dies trotz dem zwingenden Mandat, das am 25. November 1945 in die Verfassung aufgenommen wurde (und in den überarbeiteten Text, der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, übernommen wurde). Alle Versuche, dies zu ändern, sind an den Abstimmungen gescheitert:
- 2. Dezember 1984: Ablehnung der Volksinitiative für einen Schutz der Mutterschaft (1980);
- 6. Dezember 1987: Ablehnung der Revision des Krankenversicherungsgesetzes, die ein Taggeld für Mütter einführen wollte;
- 13. Juni 1999: Ablehnung des Bundesgesetzes über die Mutterschaftsversicherung, das am 18. Dezember 1998 vom Parlament verabschiedet worden war.
Da es kein Bundesgesetz bezüglich der Mutterschaft gibt, müssen die Rechte der schwangeren Frau und der jungen Mutter in den verschiedenen Gesetzen gesucht werden.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung sieht für alle Frauen die obligatorische Deckung der Gesundheitskosten vor; ohne Wartefristen und ohne Vorbehalte. Die Prävention, wenn auch in beschränktem Rahmen, ist ebenso Teil der obligatorischen Leistungen der Krankenversicherer.
Eine erste Kategorie von Normen schützt erwerbstätige Frauen, indem die Arbeitgeber während der Schwangerschaft Schutzmaßnahmen bezüglich der Arbeitsbedingungen beachten müssen und indem die Arbeit nach der Geburt verboten ist. Diese Normen sind im Arbeitsgesetz enthalten, dessen letzte Revision am 1. August 2000 in Kraft getreten ist.
Eine zweite Kategorie von Normen ist an den Einzelarbeitsvertrag gebunden. Sie regelt die Nichtigkeit einer Kündigung während der gesamten Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Geburt.
Die Dauer der Mutterschaftsleistung ist vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) auf 16 Wochen festgelegt. Sie ist jedoch nicht obligatorisch. Der Mutterschaftsschutz kann daher auch von privatrechtlichen Verträgen abhängen, die gemäß den Regeln des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) abgeschlossen wurden. Eine große Anzahl Frauen ist jedoch von jeglicher Versicherungsleistung nach der Geburt ausgeschlossen. Ihre wirtschaftliche Sicherheit beruht vollkommen auf Privatrecht, das dem Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht auferlegt, deren Frist von der Anzahl Dienstjahre der Angestellten abhängt.
Um das Fehlen von Institutionen auf Bundesebene auszugleichen, gehen gewisse Kantone den Weg der kantonalen Mutterschaftsversicherung. So existiert in Genf seit dem 1. Juli 2001 eine Einrichtung für alle erwerbstätigen Frauen (80 Prozent des Lohnes während 16 Wochen).
Hausfrauen können auf keine bundesgesetzlich verankerten Finanzleistungen zählen. Gewisse Kantone haben Gesetze geschaffen, die der Sozialhilfe nahe kommen und ein Recht auf Mutterschaftszulage garantieren. Manchmal sind diese an Bedingungen gebunden, z.B. die Anzahl Jahre, die die Frau im leistungserbringenden Kanton wohnt, die Karenzfristen mit sich bringen. Diese Zulagen gehen in erster Linie an die Mutter. In gewissen Fällen werden sie auch dem Vater zugeschrieben - im Allgemeinen, wenn er die Sorgepflicht für das Kind hat.

Literatur:

  • Alain Aebi, Danielle Dessoulavy, Romana Scenini, La politique familiale et son arlésienne: L'assurance-maternité, IES, Genf 1994
  • Jean-Louis Duc (Hrsg.), L'assurance-maternité: colloque de Lausanne 1998, IRAL, Lausanne 1999.

    Béatrice Despland


    Multikulturalismus Nachhaltigkeit