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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Kindesschutz (Teil des Kindesrechts)
Das Grundprinzip des Kindesschutzes ist die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Die Verantwortung über das Wohlergehen und die Erziehung des Kindes obliegt grundsätzlich den Eltern (elterliche Sorge). Wenn diese die Sorgepflicht nicht erfüllen (können), stehen dem Staat verschiedene Maßnahmen zur Verfügung: 1. Erteilung von Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung, oder die Bestimmung einer Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist; 2. Ernennung eines Beistands; 3. Aufhebung der elterlichen Obhut (Aufenthaltsort) und 4. Entziehung der elterlichen Sorge (Sorgerecht). Ausschlaggebend für ein solches Eingreifen ist das Wohl des Kindes und nicht das Verschulden der Eltern. Für die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Kindesschutzmaßnahmen ist die Vormundschaftsbehörde zuständig.
Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) von 1989 (seit 1997 in der Schweiz in Kraft) hat den Kindesschutz in der Schweiz erweitert. Verschiedene Anliegen der KRK wurden im Rahmen der ZGB-Revision (1998-2000) gesetzlich verankert. So im Rahmen des revidierten Scheidungsrechts die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie das Anhörungsrecht des Kindes im Scheidungsverfahren. Zudem haben sowohl das Kind wie die Eltern gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr, wenn das Kind nicht mehr unter elterlicher Obhut oder Sorge steht. Weitere das internationale Kindesrecht bestimmende Abkommen: - Haager Übereinkommen von 1961 über den Schutz von Kindern und das dieses Regelwerk erweiternde Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 (betrifft hauptsächlich die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen). - Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen von 1980 (Schutz des Kindes bei widerrechtlichem Aufenthalt im Ausland) sowie das im selben Jahr verabschiedete europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts. - Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950. Die Artikel 2, 5, 6, 8 und 14 der EMRK sind sowohl für die Gesetzgebung wie auch die Rechtsprechung im Kindesrecht bedeutsam. Literatur:
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