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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Arbeitslosenhilfe
Unter Arbeitslosenhilfe versteht man im weitesten Sinne Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Arbeitslosen, im engeren Sinne die der Sozialhilfe vorgeschalteten Programme, die in den beiden letzten Jahrzehnten die meisten Kantone eingerichtet haben. Vor der Verbreitung der Arbeitslosenversicherung (ALV) hatten die verschiedenen Formen der Arbeitslosenhilfe für die meisten Betroffenen existenzielle Bedeutung. Anfänglich unterstützten vor allem private Hilfsorganisationen Arbeitslose mit klar von der allgemeinen Fürsorge abgegrenzten Natural- und Geldspenden. Seit etwa der Wende zum 20. Jahrhundert fanden sie Unterstützung vorab von Gemeinden, und es entstand ein Netz von neuen Maßnahmen wie Naturalverpflegungsstationen, Arbeiterkolonien, Arbeitsnachweisbüros, geheizte Räume, Volksküchen, verbilligte Lebensmittel und Brennmaterialien, Notstandsarbeiten (vor allem Erdarbeiten und Schneeräumung) und beitragsunabhängige finanzielle Krisenhilfe. Solche Formen der Arbeitslosenhilfe waren - angesichts der geringen Abdeckung durch die ALV - bis zum Zweiten Weltkrieg an der Tagesordnung.
Die meisten kantonalen Einführungsgesetze zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) von 1982 sahen bis Mitte der 90er-Jahre unter verschiedensten Titeln (z.B. Mindestsozialhilfeeinkommen, Ausgesteuertenhilfe, Krisenhilfe, außerordentliche Arbeitslosenentschädigung, Mindesteingliederungseinkommen, Anschlusstaggelder) Taggelder für ausgesteuerte Arbeitslose und ausnahmsweise für solche ohne bundesrechtlichen Anspruch vor. Die in der Regel während 60 bis 90 Tagen, zum Teil länger ausgezahlten Leistungen lehnten sich stark an die der ALV an, richteten sich aber zusätzlich nach dem eigenen Vermögen und dem Einkommen von Angehörigen. Die Finanzierung erfolgte nicht über Beiträge, sondern aus kantonalen und kommunalen Mitteln. Die Verlängerung der ALV-Unterstützungsdauer auf 520 Tage veranlasste die meisten Kantone, die Taggelder durch die Unterstützung von Kursen, Ausbildungsgängen, Beschäftigungsprogrammen usw. zu ersetzen Die Folgen der Verkürzung der ALV-Unterstützungsdauer auf 400 Tage für die Arbeitslosenhilfe sind noch nicht abzusehen. Verweise: Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Literatur:
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