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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Arbeitsgesetz
Das Arbeitsgesetz (ArG) ist nach einer jahrzehntelangen Debatte auf den 1. Februar 1966 in Kraft gesetzt und 1998 wesentlich revidiert und liberalisiert worden. Sein Vorläufer war das Fabrikgesetz, mit welchem der aufkommende Sozialstaat 1877 die unmenschlichen Arbeitsbedingungen in den Fabriken des Industrialismus bekämpfen wollte.
Regelungsgegenstand des Arbeitsgesetzes (und seiner mittlerweile 5 Verordnungen) sind die klassischen Fragen des Arbeitsschutzes: Arbeitszeit (wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Überzeit, Ruhezeiten und Pausen), Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb, Sonderschutz für Jugendliche, Schwangere und Mütter, industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein. Das Arbeitsgesetz zählt zum so genannten öffentlichen Arbeitsrecht, welches im Unterschied zur privatrechtlichen Regelung von Artikel 319 ff. OR die Normadressaten (vor allem die Arbeitgebenden) direkt dem Staat gegenüber verpflichtet (z.B. die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten) und spezielle Behörden auf Bundes- wie kantonaler Ebene mit der Kontrolle und nötigenfalls zwangsweisen Durchsetzung seiner Schutznormen beauftragt. Verweise: Arbeitsverhältnis Arbeitsvertrag Fabrikarbeit (Bundesgesetz) Mitbestimmung/Mitwirkung Literatur:
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