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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Invalidenversicherung (IV)
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) stellt eines der wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherheit in der Schweiz dar. Es ist mit dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) harmonisiert und koordiniert.
Die Invalidenversicherung (IV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für alle Personen obligatorisch, die in der Schweiz wohnhaft sind oder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die IV unterstützt so weit als möglich die Wiedereingliederung der behinderten Person ins Erwerbsleben. Sie erbringt Leistungen an jene Versicherten, die aufgrund eines Gesundheitsschadens voraussichtlich dauerhaft oder auf längere Zeit hinaus vollständig oder teilweise unfähig sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder ihre üblichen Arbeiten zu erbringen. Minderjährige Versicherte gelten als invalid, wenn sie einen Gesundheitsschaden aufweisen, der wahrscheinlich im Erwachsenenalter eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Bei dieser gesetzlichen Definition der Invalidität spielt es keine Rolle, ob sie körperlicher oder geistiger Natur ist oder ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall verursacht wurde. Die Invalidenversicherung bevorzugt die Eingliederung oder die berufliche Umschulung gegenüber der Rente. Deshalb erbringt sie Leistungen in der Form von medizinischen Maßnahmen, von Maßnahmen beruflicher Art und, falls notwendig, von Taggeldern während der Umsetzung dieser Maßnahmen. Sie sorgt für die Sonderschulung der invaliden Kinder und bezahlt Hilfsmittel, Renten und Hilflosenentschädigungen. Eine Rente wird nur ausbezahlt, wenn die Eingliederungsmaßnahmen es nicht ermöglichen, das angestrebte Ziel vollständig oder teilweise zu erreichen, oder wenn von Beginn an keine Erfolgsaussichten bestehen. Der Anspruch auf diese Leistungen erlischt spätestens am Ende des Monats, in dessen Verlauf die versicherte Person jenes Alter erreicht, das ihr den Anspruch auf die Altersrente eröffnet. Zusätzlich zu den individuellen Leistungen erbringt die IV auch kollektive Leistungen in der Form von Subventionen, die an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime für behinderte Personen, an Organisationen der Invalidenhilfe und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal im Bereich der Betreuung behinderter Personen überwiesen werden. Verweise: Eingliederungsmaßnahmen Invalidität IV-Stelle (Invalidenversicherung) Internet: Literatur:
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