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der Sozialpolitik

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Gefängnis (Freiheitsentzug)

Der Freiheitsentzug - Strafe par excellence - bildet seit dem Ende des 18. Jahrhunderts den Eckstein des Systems der strafrechtlichen Sanktionen. Obwohl seit etwas mehr als 50 Jahren immer mehr Ersatzstrafen verhängt werden, bleibt die Freiheitsstrafe die härteste Sanktion unseres Strafrechts. Jedes Jahr erfolgen ungefähr 50000 Verurteilungen zu Gefängnisstrafen; davon werden allerdings etwa 70 Prozent bedingt ausgesprochen. Die Zahl der tatsächlichen Inhaftierungen beläuft sich auf etwas mehr als 10000 Personen pro Jahr; mit einer Gefangenenrate von 76 je 100000 Einwohner befindet sich die Schweiz im europäischen Vergleich im Mittelfeld, weit entfernt von den Vereinigten Staaten, die von allen so genannten entwickelten Ländern die höchste Inhaftierungsrate hat.
In Bezug auf die Vollzugsform sind die kurzen Freiheitsstrafen (unter 6 Monaten) von den "längeren" Strafen zu unterscheiden, die diese Höchstdauer überschreiten. Die kurzzeitige Gefängnisstrafe soll als "Schockstrafe" dienen: Ihr Zweck ist, dem Verurteilten scharfe Verwarnungen zu erteilen, ohne ihn zu lange von seiner gewohnten Umgebung abzuschneiden. Zahlreiche neue Vollzugsformen sind vorgesehen, um diese Abschließung von der Außenwelt zu begrenzen oder sogar zu durchbrechen: So wird heute die kurze Strafe meistens in der Form der Halbgefangenschaft (der Verurteilte verbringt seine Frei- und Ruhezeit im Gefängnis) oder des tageweisen Vollzugs an Wochenenden vollstreckt. In mehreren Schweizer Kantonen kam es zur Einführung der gemeinnützigen Arbeit, die eine Alternative zur kurzen Gefängnisstrafe bildet.
Vollzugsziel langfristiger Strafen ist "die Vorbereitung des Gefangenen auf ein Leben in der Freiheit" und somit dessen Resozialisierung. Dieser Grundsatz selbst wurde vor allem in den Vereinigten Staaten stark in Frage gestellt; er bleibt der grundlegende Fixpunkt unseres Strafrechts. Die Ziele der Resozialisierung werden nur teilweise erreicht, da es den Strafvollzugsbehörden an den notwendigen Geldmitteln fehlt. Die gegenwärtigen Bedingungen des Arbeitsmarkts, die von Arbeitskräften berufliche Mobilität und Flexibilität verlangen, machen die berufliche Wiedereingliederung Straffälliger nicht einfach: Es macht keinen Sinn mehr, "einen Beruf zu erlernen", vor allem wenn er vom Aussterben bedroht ist; in der Schweiz setzt sich der Kern der Gefangenenarbeit immer noch aus verschiedenen handwerklichen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten zusammen. Man muss "lernen zu lernen", und dies ist schwieriger im Gefängnis. Es bleibt schließlich als einziger Strafzweck die Vergeltung übrig, die in den Vereinigten Staaten sehr beliebt ist; die Gefängnisstrafe soll allein dazu dienen, einen Verurteilten unschädlich zu machen.

Verweise: Freiheitsbeschränkende Strafen (Ersatzstrafen) Sicherheitsmaßnahmen Strafrechtliche Sanktionen

Literatur:

  • Bundesamt für Statistik, Bundesamt für Justiz (Hrsg.), Anstalten des Strafvollzugs. Katalog der Anstalten zum Vollzug von Strafen, Massnahmen und Untersuchungshaft in der Schweiz 1997, Bundesamt für Statistik, Bern 1998
  • Claude Faugeron et al., Approches de la prison, De Boeck, Bruxelles 1996
  • Martial Gottraux (Hrsg.), Prisons, droit pénal: le tournant?, Éditions d'en bas, Lausanne 1987
  • André Kuhn, Punitivité, politique criminelle et surpeuplement carcéral, Haupt, Bern 1993.

    Robert Roth


    Gassenzimmer Gegenseitige Hilfe