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Wörterbuch der Sozialpolitik A - B - C - D - E - F - G - H |
Fürsorgerischer Freiheitsentzug
Der fürsorgerische Freiheitsentzug ist eine vormundschaftliche Maßnahme nach den Artikeln 397a ff. ZGB, wonach bestimmt wird, dass einer Person vorübergehend die Freiheit entzogen werden darf, wenn ihr die nötige Hilfe (insbesondere Betreuung) nirgendwo anders als in einer Anstalt gegeben werden kann. Die Maßnahme kann nur gegenüber einer Person erfolgen, welche unter Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht oder schwerer Verwahrlosung leidet, und Voraussetzung dazu ist u.a. das Vorhandensein einer geeigneten Anstalt, welche die nötige persönliche Fürsorge und Betreuung bietet. Der Entscheid wird von einer vom kantonalen Recht bezeichneten Behörde gefällt; die betroffene (oder eine ihr nahe stehende) Person kann gegen den Entscheid gerichtlich vorgehen, dabei stehen ihr besondere Verfahrensgarantien zu.
Gemäß Bundesgericht (BGE 125 III 169; BGE 126 I 112) gibt es bei fürsorgerischen Freiheitsentziehungen keine rechtliche Grundlage für medizinische Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person ("Zwangsbehandlung"). Diesem Punkt soll im Rahmen der laufenden Revision des Vormundschaftsrechts besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Verweise: Sicherheitsmaßnahmen Vormundschaft Vormundschaftsbehörde Literatur:
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