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der Sozialpolitik

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Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge (bis zum 31. Dezember 1999 "elterliche Gewalt") ist das Recht und die Pflicht der Eltern bzw. des sorgeberechtigen Elternteils, für das Kind zu sorgen, es zu leiten, zu erziehen, es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten (Art. 296 bis 330 ZGB). Die elterliche Sorge üben während der Ehe beide Eltern gemeinsam aus. Ist die Mutter nicht verheiratet, steht der Mutter allein die elterliche Sorge für ihr Kind zu, und zwar auch dann, wenn der Vater das Kind anerkannt hat und mit der Mutter zusammenlebt. Seit der Reform von 1998 kann jedoch beiden unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden (Art. 289a ZGB). Nach der Ehescheidung wird in aller Regel einem Elternteil das Kind anvertraut und ihm die elterliche Sorge zugeteilt. Jedoch kann sie auch auf Antrag bei beiden Eltern bleiben (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat ein Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind (Art. 273, 274 ZGB).
Die elterliche Sorge und das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind müssen stets so ausgeübt werden, dass das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigt wird (Art. 301 ZGB, Art. 3 UNO-Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes). Wird das Wohl des Kindes gefährdet, können von Amtes wegen Kindesschutzmaßnahmen ergriffen werden (Art. 307 bis 317 ZGB). Diese Maßnahmen sollen angemessen und proportional auf die Gefährdung des Kindeswohls reagieren und können im Extremfall zur Entziehung der elterlichen Sorge und zur Bestellung eines Vormundes für das Kind führen. Im internationalen Verhältnis richtet sich der Kindesschutz nach dem Haager Übereinkommen von 1961 über den Minderjährigenschutz, das durch ein neues Übereinkommen von 1996 abgelöst werden soll.

Verweise: Familie Unterhaltspflicht

Literatur:

  • Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Stämpfli, Bern 1999
  • Peter Tuor, Bernhard Schnyder, Jörg Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Schulthess, Zürich 1995 und Suppl. 1999.

    Kurt Siehr


    Einkommensumverteilung Emanzipation